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Informationen zur Soforthilfe Gas und Wärme im Dezember 2022

Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zur Soforthilfe für Gas und Wärme

 

Dies gilt für alle Kunden der ENERGIEVERSORGUNG GERA GMBH

 

Um die Unternehmen bei den extremen finanziellen Belastungen der Gas- und Wärmepreise zu entlasten, hat die Bundesregierung verschiedene Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. 

Zunächst wurde zum 01. Oktober 2022 die Mehrwertsteuer von 19 auf 7 Prozent reduziert. 

Im zweiten Schritt wurde beschlossen, dass Gas- und Fernwärmekunden/-innen beim Dezember-Abschlag entlastet werden. 

Dennoch wird weiterhin empfohlen, den Energieverbrauch zu senken, da die Maßnahmen der Bundesregierung die Energiepreise nur wenig abmindern und nicht vollständig kompensieren!

 

 

Welche Soforthilfe erhalten Gaskunden/-innen?

 

Privat- und Gewerbekunden/-innen mit Standardlastprofil (sog. SLP-Kunden/-innen) mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh erhalten eine vorläufige Entlastung. Das bedeutet, dass der Dezember- bzw. Januarabschlag nicht erhoben wird.

Mit der folgenden Jahresverbrauchsabrechnung wird die vorläufige Entlastung (der nicht gezahlte Abschlag) mit dem tatsächlichen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser wird auf Basis eines Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 berechnet, multipliziert mit dem Arbeitspreis, der im Dezember 2022 gültig ist. Hinzu kommt der anteilige Grundpreis für Dezember.

 

  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezemberabschlag wird von der EGG nicht eingezogen.
  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
  • Wenn Sie trotzdem eine Zahlung leisten, erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Jahresrechnung. Eine Rücküberweisung/ Erstattung ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. 
  • Ist in Ihrem Tarif kein Dezemberabschlag vorgesehen, wird Ihnen automatisch der Januarabschlag erlassen.

 

Gaskunden/-innen mit registrierender Leistungsmessung (sog. RLM-Kunden/-inneninnen) haben unter folgenden Bedingungen Anspruch:

  1. der Jahresverbrauch liegt unter 1.500.000 kWh
  2. Unternehmen der Wohnungswirtschaft
  3. soziale Einrichtungen wie z.B. Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs

Der Entlastungsbetrag für RLM-Kunden/-innen wird berechnet aus der Multiplikation von einem Zwölftel des gemessenen Verbrauchs der Monate November 2021 bis Oktober 2022 mit dem geltenden Preis am 01.12.2022.

  • Der Erstattungsbetrag wird direkt von der Dezemberrechnung abgezogen, die die Kunden/-innen üblicherweise im Januar erhalten.
  • Wichtig: Bis 31.12.2022 müssen RLM-Kunden/-innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden, die eine Soforthilfe in Anspruch nehmen möchten, ihren Bedarf schriftlich beim Energieversorger anmelden. Darin muss dargelegt werden, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören, d.h. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

 

Welche Soforthilfe erhalten Wärmekunden/-innen? 

 

Einen Anspruch auf die Soforthilfen haben:

  • Wärmekunden/-innen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh, die diese zu eigenen Zwecken nutzen oder Mietern zur Verfügung stellen
  • Weitere Kundengruppen auch bei einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh:
    • Letztverbraucher, die die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringe
    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

 

Diesen Kunden/-innen werden zum jetzigen Stand ein Kompensationsbetrag in Höhe des 1,2-fachen Septemberabschlages gutgeschrieben. Um die entsprechenden Bundesmittel zu erhalten, ist die EGG gemäß § 9 Absatz 5 EWSG verpflichtet, folgende personenbezogene Daten an den vom Bund Beauftragten im Sinne des § 1 Abs. 4 EWSG zu übermitteln:

  • Postanschrift des Kunden
  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden
  • Höhe der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022

 

Kunden/-innen, welche monatlich abgerechnet werden, bekommen mit der Dezemberabrechnung den Entlastungsbetrag verrechnet. Kunden/-innen, welche jährlich abgerechnet werden, erhalten bis zum 03.12.2022 Informationen über das Vorgehen der EGG.  

 

Die EGG weist gemäß § 2 Absatz 4 EWSG darauf hin, dass der Entlastungsbetrag aus Mitteln des Bundes finanziert wird. 

 

Quelle: https://www.energieversorgung-gera.de/privatkunden/kundenservice/soforthilfe-gas-und-waerme.html

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 22. November 2022

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